Die Rügeordnung soll die Möglichkeit eröffnen, auch niedrigschwellige Sanktionen gegen Vereinsmitglieder einsetzen zu können, ohne dass es gleich zum Ausschluss kommen muss.
Die Ermächtigung von zwei VorstandsMITGLIEDERN anstelle von VORSITZENDEN zur Vertretung des Vereins soll die Handlungsfähigkeit des Vorstandes sichern.
| Antrag: | Bovel-Satzung vom 5.10.2014 zuletzt geändert 01.11.2014 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Holger Pleus |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 29.09.2025, 19:09 |

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