| Veranstaltung: | Satzung der Bovelzumft |
|---|---|
| Status: | Angenommen |
| Beschlossen am: | 01.11.2014 |
| Eingereicht: | 29.09.2025, 16:48 |
| Antragshistorie: | Version 1(29.09.2025) Version 1(29.09.2025) |
Bovel-Satzung vom 5.10.2014 zuletzt geändert 01.11.2014
Antragstext
§ 1 Name, Zunftzeichen und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „De Bovelzumft – Gelebtes Mittelalter e.V.“
(2) Der Verein führt ein von einem Wappen umschlossenes Zunftzeichen. Das Wappen
beschreibt ein geschwungenes gelbes Schild mit schwarzem Rahmen. Das darauf
abgebildete Zunftzeichen ist ein schwarzes Wagenrad, das von acht Niete umgeben
ist. Im Inneren des Wagenrades, an Stelle der Speichen, sind von oben an im
Uhrzeigersinn Acht Symbole abgebildet: Mörser mit Stößel, Schwert, Narrenkappe,
Hammer, Fass, Dreschflegel, Brezel, Axt. Diese Symbole stellen die
Vielfältigkeit seiner Mitglieder dar. Zwischen den Acht Symbolen befindet sich
ein weiterer kleinerer schwarzer Ring. Im inneren des kleineren Rings befindet
sich ein kleiner, schwarzer und zentraler Kreis. Das Wappen mit Zunftzeichen
sieht gezeichnet wie folgt aus:
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bassum.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch besondere Veranstaltungen, wie das
Erlernen von alten mittelalterlichen Handwerken, das Anfertigen von historischer
Kleidung und anderen Gegenständen des Gebrauchs. Das Aneignen und Weitergeben
von mittelalterlich historischem Wissen, Wissen über Pflanzen, Kräuter, Speisen
und Getränken, sowie das Durchführen von mittelalterlichen Musikabenden mit
historischen Instrumenten und Tänzen gehört genauso zum Satzungszweck, wie das
Halten von Vorträgen über geschichtliche Hintergründe und natürlich der Besuch
von historischen Orten und Ausstellungen.
(3) Ziel des Vereins ist die Förderung des geschichtlichem und historischem
Verständnisses für das Kulturgut aller mittelalterlichen Epochen und
mythologischen und mystischen Begebenheiten, insbesondere aber die
Wiederbelebung und Darstellung von mittelalterlichen Lebens- und Mundarten,
Verhaltensweisen, Handwerken, Musik und Tänzen.
(4) Der Verein dient dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist politisch und religiös neutral. Er räumt Menschen jedem
Geschlechts, jedem Volkes, jeder Rasse und jeder Kultur gleiche Rechte ein.
(6) Der Verein ist unabhängig und selbstlos tätig. Er strebt keinen
eigenwirtschaftlichen Gewinn an.
(7) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können jede natürliche Person oder juristische Person
des öffentlichen und privaten Rechts werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
(2) Anträge auf Aufnahme in den Verein sind auf einem besonders vorgesehenen
Vordruck schriftlich auszufüllen und an den Vorstand zu richten.
(3) Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein. Ehrenmitglieder werden
auf Vorschlag des Vorstandes mit einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Mit der Aufnahme wird die gültige Aufnahmegebühr fällig. Für Ehrenmitglieder
entfällt die Aufnahmegebühr.
(5) Mit dem Beitritt verpflichtet sich jedes Mitglied zur Einhaltung der
Satzung.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
I. Austritt
II. Ausschluss
III. Tod
(2) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres
erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss einer Zweidrittelmehrheit des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden:
I. Aufgrund gröblicher Verletzung der satzungsmäßigen Pflichten
II. Aufgrund von Zahlungsrückständen oder Nichterfüllung von finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein, trotz Mahnung
III. Aufgrund eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
IV. Aufgrund unehrenhafter Handlungen
(4) Gegen den Beschluss zum Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das
Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einer
einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Bei Ausscheiden hat das Mitglied alle in seinem oder ihrem Besitz
befindlichen Gegenstände, die im Eigentum des Vereins stehen, herauszugeben.
Diese können nicht mit etwaigen Forderungen aufgerechnet werden.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Anteile aus dem
Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten
nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief geltend
gemacht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder, außer Ehrenmitglieder, haben Anspruch darauf, die
Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den
Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und getroffenen Anordnungen zu benutzen und
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte, die sich aus
der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben
das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
(3) Alle Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der
Zweckbestimmung des Vereins, ergebenen Pflichten zu erfüllen. Sie sind
verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(4) Alle Mitglieder, außer Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung
verpflichtet.
§ 6 Beitrag
(1) Alle Mitglieder, außer Ehrenmitglieder, haben Beiträge zu zahlen. Neu
aufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr zu
zahlen.
(2) Die Höhe sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages, sowie die Höhe
des Aufnahmebeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
(3) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht errichtet haben, werden
abgemahnt. Nach zweimaliger und erfolgloser Abmahnung können sie nach $ 4 Absatz
3 ausgeschlossen werden.
§ 7 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind wie folgt:
a. Der Vorstand
b. Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
I. dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden
II. dem Kassenwart
III. dem Schriftführer
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Zwei Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
(3) Die Amtszeit der Vorstandmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur
Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, alljährlich der Mitgliederversammlung in der
Jahreshauptversammlung für das vergangene Geschäftsjahr über seine Tätigkeit
Bericht zu erstatten.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu seiner Unterstützung beim Ablauf
des Vereinsgeschehens einzusetzen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung aller
Vorstandsmitglieder mindestens drei an der Sitzung teilnehmen. Die Frist zur
Einladung einer Vorstandssitzung beträgt mindestens 8 Tage. Schriftliche
Abstimmung in den Vorstandssitzungen ist zugelassen. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des höchsten anwesenden Vorsitzenden.
(7) Der Schriftführer hat insbesondere die Aufgabe, in den Sitzungen des
Vorstandes und in der Mitgliederversammlung das Protokoll zu führen. Alle
Beschlüsse des Vorstandes sind von ihm zu protokollieren und von ihm und dem
höchsten anwesenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
(8) Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der
Vorstand befugt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen
Nachfolger einzusetzen. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung muss
dieser Nachfolger vorgestellt und mit einfacher Mehrheit von den
stimmberechtigten Mitgliedern gewählt werden.
(9) Scheidet während seiner Amtszeit einer der drei Vorsitzenden des Vorstandes
aus, so muss eine Nachwahl stattfinden. Sie muss binnen 4 Wochen stattfinden,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandmitglieder ausscheiden.
(10) Die Vorsitzenden sollen im Verein als Obermeister bezeichnet werden.
§ 9 Kassenwart
(1) Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte des Vereines zu erledigen.
(2) Er hat mir Ablauf eines Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und
die Abrechnung den Revisoren zur Überprüfung vorzulegen.
(3) Der Kassenwart soll im Verein als Schatzmeister bezeichnet werden.
§ 10 Schriftführer
(1) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
(3) Der Schriftführer soll im Verein als Schriftgelehrter bezeichnet werden.
§ 11 Revisoren
(1) Die Revisoren haben die Kasse alljährlich zu prüfen und über die erfolgte
Prüfung in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(2) Die Revisoren werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sofortige Wiederwahl
ist nicht zulässig. In geraden Jahren wird der 1. Revisor und in ungeraden
Jahren der 2. Revisor gewählt.
§ 12 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch zwei der
drei Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie
muss die Tagesordnung enthalten.
(3) Die schriftliche Einladungsform ist auch dann gewahrt, wenn die Einladung
per E-Mail erfolgt. Mitglieder ohne E-Mail Adresse erhalten auf Antrag die
Einladung in Briefform.
(4) Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die
Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Auf der
Jahreshauptversammlung wird eine Wahl der Revisoren durchgeführt. Die Revisoren
dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(5) Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Stunde vor Beginn
der Versammlung beim einem der anwesenden Vorsitzenden einzureichen. Über die
Zulassung zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt außerdem über
Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen
beschlussfähig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(8) Für Wahlen und Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25% aller Mitglieder muss der
Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine
Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über
die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 14 Haftpflicht
Für die aus dem Vereinsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der
Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der
Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und
Pflichten richten sich nach § 47 ff BGB.
(3) Mindestens 75% aller anwesenden Mitglieder müssen für eine Auflösung des
Vereins stimmen.
(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Geld- und Barvermögen des Vereins an: Förderverein Tierpark Petermoor
Bassum e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(5) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das bewegliche Vermögen des Vereins an: Freunde des Kreismuseums des
Landkreises Diepholz e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(6) Sollten die in §15 (4) und (5) erwähnten Vereine nicht mehr existieren oder
keine gemeinnützigen Zwecke erfüllen, fällt das Geld- und Barvermögen sowie das
bewegliche Vermögen hilfsweise an die Stadt Bassum, welche es für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 05.10.2014.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung vom 01.11.2014.

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